Gesundheits- und Diversitätsforschungsinstitut e.V. (GeDiv)

 

Vereinssatzung

Die Förderung und Erhaltung von Frieden und Sicherheit sind zentrale Aufgaben des staatlichen Handelns für das Zusammenleben zwischen den Menschen und Völkern. Das Gesundheits– und Diversitätsforschungsinstitut will wissenschaftliche Beiträge zu diesem Leitgedanken erarbeiten, fördern und veröffentlichen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Gesundheits– und Diversitätsforschungsinstitut e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck

Das Gesundheits– und Diversitätsforschungsinstitut e.V. verfolgt den Zweck, sich mit gesundheitswissenschaftlichen Fragestellungen vor dem Hintergrund zunehmender Migration, Flucht und Internationalisierung der Gesundheitsforschung und Gesundheitsversorgung zu beschäftigen.

Das Gesundheits– und Diversitätsforschungsinstitut e.V. verfolgt im Weiteren den Zweck, die wissenschaftliche Aufarbeitung von historischen und aktuellen Gewaltanwendungen gegen ethnische und religiöse Gruppen zu fördern.

Zielsetzung des Instituts ist die wissenschaftliche, unabhängige und unparteiliche Forschungs- und Projektarbeit, wie z.B. Diversität-, Migration- und Gesundheitsforschung, Frieden- und Demokraterziehung in Europa und in Krisengebieten, Fort- und Weiterbildung von Multiplikatoren, Entwicklung von Modellen zur Gesundheits-, Versöhnungs- und Friedensarbeit und deren Umsetzung. Der Arbeit liegt ein interkultureller und interdisziplinärer Forschungsansatz zugrunde, der durch die Bildung von Synergien und den Austausch mit wissenschaftlichen Einrichtungen verwandter Fachbereiche gefördert wird. Das Wirken des Institutes soll auch als Beitrag der Integration, Gesundheits- und Friedensforschung in Europa verstanden werden.

Das Gesundheits– und Diversitätsforschungsinstitut e.V. hat folgende Aufgaben: [Alternativ: Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:]

• Ursachen von Gesundheit und Krankheit, insbesondere soziale und umweltbedingte Einflussfaktoren auf die Gesundheit

• Wirksamkeit und Effizienz unterschiedlicher Maßnahmen zur Transkulturellen Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie zur Krankheitsbehandlung

• Ethische und geschlechtsspezifische Belastungen und deren Umgang

• Transgenerationale Belastungen wie z.B. Krieg- und Genoziderfahrungen und deren Bedeutung für die Gesellschaft und Gesundheit

• Entwicklung von neuen Behandlung- und Versorgungskonzepten für Postkonfliktregionen

• Erforschung von Gesundheit und Krankheit im historischen und globalen Kontext

• Entwicklung und Begleitung wissenschaftlicher Projekte zur Entwicklung und zur Situation der ethnischen, geschlechtsspezifischen und religiösen Minderheiten unter Berücksichtigung historischer, kultureller, und gesundheitlicher gesellschaftlicher Spezifika.

• Begleitung und Förderung von Publikationen

 

§ 3 Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung können mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Eine vorgesehene Satzungsänderung muss in der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.

(3) Jede Satzungsänderung wird dem zuständigen Finanzamt, als Anlage zu den periodisch abzugebenden Steuererklärungen, mitgeteilt.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

a) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, mit einer Eingangsfrist beim Vorstand

 

bis 30.11. des Jahres

b) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurfeinschreiben zu übermitteln. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich gegen den Ausschluss Berufung beim Vorstand einlegen. Es gilt der Tag des Eingangs der Berufung.

(3) Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden, Zweiten Vorsitzenden oder den Schatzmeister einzeln vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Schriftform ist auch durch eine Einladung mit einem elektronischen Medium gewahrt. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Mitglieder können Tagungsordnungspunkte bis eine Woche vor dem Sitzungstermin zur

Behandlung schriftlich auch elektronisch einreichen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit vertritt ihn der Zweite Vorsitzende, dieser wird bei Abwesenheit durch den Schatzmeister vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist durch die jeweils anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

4.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts des Vorstands

4.2 Entlastung des Vorstandes

4.3 Wahl oder Nachwahl des Vorstandes

4.4 Beschlüsse über Satzungsänderung

4.5 Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr

4.6 Verschiedenes

 

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge  

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Tagesordnungspunkt ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich und hervorgehoben zu bezeichnen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kompetenz Berlin Interkulturelle Jugend- und Familienhilfe gGmbH, 10787 Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bei Liquidation wird der Verein durch den Ersten Vorsitzende oder den Zweiten Vorsitzenden oder den Schatzmeister als Liquidator einzeln vertreten.